Satzung
1. [Name des Vereins]
Der Verein führt den Namen „AYUDA“, hat seinen Sitz in Auf der Clemensbitze 19; 53225 Bonn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „AYUDA e.V.“.
2. [Zweck des Vereins]
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Schul- und Berufsausbildung von Kindern und Jugendlichen in Lateinamerika, speziell des Kinderheimes „Hogar del Niño Jesús“ in Orán in der Provinz Salta in Argentinien.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Ausgaben, die unmittelbar für die Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke nötig sind, wie beispielsweise Porto, Büromaterial, Kontoführungsgebühren, Werbekosten, Providergebühren werden aus den Mitteln des Vereins erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einnehmen von Spenden.
3. [Vereinsmitglieder]
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an den Aufgaben des Vereins Interesse hat. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Der Beitritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann durch ein Vorstandsmitglied erfolgen. Alle Vereinsmitglieder sind im Mitgliederregister zu registrieren. Das Mitgliederregister kann von jeder Person eingesehen werden.
4. [Vereinsaustritt]
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Mitglieder des Vereinsvorstands und der Vereinsführung können aus dem Verein erst dann austreten, wenn sie ihre Ämter niedergelegt haben.
5. [Vereinsbeitrag]
Jedes Mitglied muß einen Beitrag zu den Vereinsaktivitäten leisten. Der Beitrag kann in Form von Mitarbeit im Verein oder in Form von finanzieller Unterstützung erfolgen.
Die Vereinsbeiträge sind freiwillig und werden durch die Mitglieder selbst festgelegt. Entrichtete Vereinsbeiträge in Form von Geldleistungen oder Sachwerten werden quittiert und registriert.
6. [Vorstand]
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Beide Vorsitzende sind nur gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
7. [Geschäftsführung]
Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung ergänzend ein Schriftführer und ein Kassenwart für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder der Vereinsführung müssen Vereinsmitglieder sein.
8. [Wahl des Vorstandes und der Geschäftsführung]
Der Vorstand und die Geschäftsführung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied wird in sein Amt gewählt, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung auf den Kandidaten entfällt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstands- und Geschäftsführungsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.
9. [Buchführung]
- Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens führt der Kassenwart Buch. Die Kassenbücher können von jeder Person mit zweiwöchiger Voranmeldung eingesehen werden.
- Am 31. Dezember eines jeden Jahres wird eine Jahresabrechnung angefertigt, die bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres im offiziellen Kommunikationsorgan des Vereins veröffentlicht wird.
10. [Kommunikationsorgan]
Offizielles Kommunikationsorgan des Vereins ist seine Homepage im Internet die mit der Domain https://www.ayuda.de registriert ist.
11. [Entscheidungen]
Entscheidungen, die das Vereinsvermögen betreffen, werden von Vorstand und Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit getroffen.
Für Rechtsgeschäfte, deren Wert die Summe von Euro 1000,- überschreitet, müssen Vorstand und Geschäftsführung eine gemeinsame Entscheidung herbeiführen. Der Vorstand alleine ist nur berechtigt Rechtsgeschäfte einzugehen, deren Wert die Summe von Euro 1000,- nicht überschreitet. Von Vorstand und Geschäftsführung getroffene Entscheidungen müssen durch den Vorstand ausgeführt werden.
Alle geplanten und getroffenen Entscheidungen werden im offiziellen Kommunikationsorgan des Vereins bekanntgegeben.
12. [Mitgliederversammlung]
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
- Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
13. [Protokoll]
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Protokoll wird im offiziellen Kommunikationsorgan des Vereins veröffentlicht.
14. [Vereinsauflösung]
Für den Fall der Auflösung des Vereins kann dies nur in einer Mitgliederversammlung nach Stimmenmehrheit des § 12.5 beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz in 53105 Bonn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
15. [Inkrafttreten der Satzung]
Diese Satzungsänderung wurde von der Gründungsversammlung am 04.05.2000 in Bergheim beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.